AGB

 

 

I. Wichtige Hinweise
Reisebedingungen Omnibus Herzog e.K.
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“
genannt, und (Omnibus Herzog e.K.), nachstehend „HR“ abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des
Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Wider
rufsrechten
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von HR und der Buchung des Reisenden
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von HR
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vor
liegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von HR vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von HR vor, an das HR für die Dauer von 7
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit HR bezüglich des neuen Angebots auf die Än
derung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten er
füllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist HR die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von HR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentli
che Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzli
chen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitrei
senden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er
eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Er
klärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail,
per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem
Buchungsformular von HR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des
ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der
Buchung bietet der Reisende HR den Abschluss des Pauschalreisevertra
ges verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 14 Werktage ge
bunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahme
erklärung) durch HR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertrags
schluss wird HR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entspre
chende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende
nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6
Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger kör
perlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräu
men erfolgte.
keit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Aus
druck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pau
schalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende
diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
HR wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestäti
gung in Textform übermitteln.
1.4. HR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312
Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die
im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Tele
medien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungs
rechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu
auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen ge
schlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf de
nen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Wider
rufsrecht ebenfalls nicht.
2.
Bezahlung
2.1. HR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Be
endigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksa
mer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungs
schein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständli
cher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsab
schluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzah
lung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzah
lung wird 24 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten
Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 24 Tage als vor Rei
sebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl HR zur ord
nungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der
Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein ge
setzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu ver
treten, so ist HR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ab
lauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.
Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet,
App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der ent
sprechenden Anwendung von HR erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine ent
sprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläu
tert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragsspra
chen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die
deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von HR im Onlinebuchungssystem gespei
chert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum spä
teren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig bu
chen“ bietet der Reisende HR den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 14 Werk
tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungs
pflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das
Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner
Buchungsangaben. HR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Ver
tragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von HR
beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des
Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch
entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bild
schirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zu
gang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bild
schirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Ein
gang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglich
den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsab
schluss notwendig werden und von HR nicht wider Treu und Glauben her
beigeführt wurden, sind HR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei
chungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein
trächtigen.
3.2. HR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unver
züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, ver
ständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft ei
ner Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des
Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der
Reisende berechtigt, innerhalb einer von HR gleichzeitig mit Mitteilung der
Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzu
nehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Er
klärt der Reisende nicht innerhalb der von HR gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber HR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung
als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte HR für die Durch
führung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatz
reise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kos
ten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2
BGB zu erstatten
4.
Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. HR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfol
genden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reise
preis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund hö
herer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise
leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechsel
kurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HR den Rei
senden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und de
ren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit
teilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a)
kann HR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann HR vom Reisen
den den Erhöhungsbetrag verlangen.
◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförde
rungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann HR vom
Reisenden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt wer
den.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem
Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für HR verteuert hat
4.4. HR ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Sen
kung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)
c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für
HR führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag von HR zu erstatten. HR darf jedoch von dem
zu erstattenden Mehrbetrag die HR tatsächlich entstandenen Verwaltungs
ausgaben abziehen. HR hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nach
zuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn ein
gehend beim Reisenden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt,
innerhalb einer von HR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung ge
setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder un
entgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende
nicht innerhalb der von HR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber HR den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.
Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisever
trag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber HR unter der vorste
hend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über
einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem ge
genüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in
Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die
Reise nicht an, so verliert HR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdes
sen kann HR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von HR zu vertreten ist. HR kann keine Entschädigung ver
langen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe un
vermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchfüh
rung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be
stimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf
beruft; unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. HR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berück
sichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Rei
sebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Auf
wendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendun
gen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet:
Busreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt kostenfrei
vom 44. Bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
vom 29. Bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. Bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. Bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. Bis 2. Tag vor Reiseantritt 80%
ab 1. Tag und bei Nichtanreise 95%
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HR nachzuwei
sen, dass HR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent
standen ist, als die von HR geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt
und vereinbart, soweit HR nachweist, dass HR wesentlich höhere Aufwen
dungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß
Ziffer 5.3. In diesem Fall ist HR verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs ei
ner etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu begründen.
5.6. Ist HR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von HR
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreise
vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine
solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie HR 7 Tage vor Rei
sebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie ei
ner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.
Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderun
gen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisean
tritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sons
tiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Um
buchung erforderlich ist, weil HR keine, unzureichende oder falsche vor
vertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem
Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos mög
lich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann HR bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung
betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung
nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt
jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe
der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro
betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende hö
here Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im
Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies
entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.
6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen er
folgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. HR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maß
gabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung von HR beim Reisenden muss in der jeweiligen vorver
traglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) HR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der
Reisebestätigung anzugeben.
c) HR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichter
reichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von HR später als 1 Woche vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Rei
sende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer
5.6. gilt entsprechend.
8.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. HR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi
gen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von HR nachhaltig
stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung
von Informationspflichten von HR beruht.
8.2. Kündigt HR, so behält HR den Anspruch auf den Reisepreis; HR muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vor
teile anrechnen lassen, die HR aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.
Obliegenheiten des Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat HR oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende
die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die not
wendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht inner
halb der von HR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Rei
sende Abhilfe verlangen.
b) Soweit HR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsan
sprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n
BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von HR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne
ausdrückliche Erklärung von HR nicht Vertreter von HR. Ist ein Vertreter
von HR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind et
waige Reisemängel an HR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HR zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HR bzw.
seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der
Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler,
über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von HR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach
§ 651l BGB kündigen, hat der Reisende HR zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von
HR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; be
sondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschä
digung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luft
verkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzu
zeigen sind. Fluggesellschaften und HR können die Erstattungen aufgrund
internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich HR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle
oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) in
nerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von HR für Schäden, die nicht aus der Ver
letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis be
schränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von die
ser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. HR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschä
den im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Thea
terbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leis
tungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HR sind und
im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ord
nungsgemäß erfüllt wurden.
10.3. HR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen
den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von HR ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegen
über HR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisever
mittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung
in Textform wird empfohlen.
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luft
fahrtunternehmens
12.1. HR informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU
Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Bu
chung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde
rungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist HR verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch
führen wird bzw. werden. Sobald HR weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird HR den Reisenden informieren.
12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft ge
nannte Fluggesellschaft, wird HR den Reisenden unverzüglich und so
rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel infor
mieren.
12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte
„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über
den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von HR oder
direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety
list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von HR einzusehen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. HR wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerforder
nisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderun
gen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfun
gen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die
aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
HR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. HR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not
wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Rei
sende HR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HR eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (ins
besondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach
Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vor
gaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungs
regelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inan
spruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftre
tenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leis
tungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vor
behaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von HR gem.
Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von HR zur Entgegennahme von Meldungen und
Reklamationen.
14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisen
den aus § 651i BGB unberührt.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstands
vereinbarung
15.1. HR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeile
gung darauf hin, dass HR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbei
legung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zu
künftig für HR verpflichtend würde, informiert HR die dementsprechend be
troffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europä
ischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und HR die aus
schließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende
können HR ausschließlich am Sitz von HR verklagen.
15.3. Für Klagen von HR gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentli
chen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz von HR vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundes
verband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und TourLaw – Noll |
Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025


Reiseveranstalter ist:


Omnibus Herzog e.K.


Herzog Thomas

 

Spanbruck 1
84419 Schwindegg


Telefon 08082 1265
Telefax 08082 8090


E-Mail info@herzog-reisen.de


Ust-IdNr. DE360328881

Handelsregistergericht Traunstein HRA 4384


Stand dieser Fassung: Juni 2025 

 

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